Der Staat betrachtet die schöpferischen Aufgaben von Künstlern, Kreativdienstleistern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft und die Kultur. Weil diese Berufsgruppen jedoch oft finanziell sehr unter Druck steht und daher auch meist schlecht sozial abgesichert, wurde am 1, Januar 1983 das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verabschiedet. Als ausführendes Organ wurde die Künstlersozialkasse (KSK) ins Leben gerufen, ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Die KSK ist keine Krankenkasse, sondern koordiniert lediglich die Beitragsleistungen der Mitglieder für die Kranken-/Renten- und Pflegeversicherung. Diese genießen damit einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer. Die Mitglieder der KSK zahlen selbst 50 % der Beiträge. Die andere Hälfte der Sozialabgaben wird von der KSK getragen. Sie finanziert diesen Anteil aus einem Zuschuss vom Bund und – da kommen Sie ins Spiel – den Sozialabgaben von Unternehmen und Gewerbetreibenden, die kreative Leistungen in Anspruch nehmen.
Für die Bemessungsgrundlage kommen nur Leistungen in Frage, die tatsächlich für die Betriebsausübung verwertet werden. Der innerbetriebliche Gebrauch (Deko im Personalkantine, Weihnachtsgeschenke für das Personal) ist von der Beitragserhebung ausgeschlossen. Und sind Sie Privatperson und verwenden sie die kreativen Leistungen nur für Ihren privaten, persönlichen Gebrauch sowieso. Die Höhe des Beitragssatzes variiert von Jahr zu Jahr, hält sich aber in Grenzen. Meist kann Ihr€ Steuerberater/In Auskunft darüber geben und natürlich auch die KSK selbst. Auf der Website der KSK finden Sie alles, was Sie dazu wissen müssen.
Zum Schluss nicht ganz unwichtig: Diese Angaben dienen nur zu Ihrer Information. Sie sind weder rechtlich verbindend, noch ersetzen sie eine Beratung durch eine befugte Person oder Instanz. Die Angaben sind daher auch ohne Gewähr und unter Vorbehalt von Änderungen.
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